[Start]

§ 5 Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder


  1. Die ordentlichen Mitglieder haben das Recht, die Einrichtungen des Vereins und seine Hilfen in Anspruch zu nehmen sowie Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung zu richten.
  2. Sie sind verpflichtet, einen Jahresbeitrag zu zahlen, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist; Mitglieder sind bis zur Vollendung ihres 18. Lebensjahres beitragsfrei. Der Mitgliedsbeitrag wird per Lastschrift eingezogen, im Beitrittsjahr wird er monatlich anteilig erhoben. Bei Beendigung der Mitgliedschaft ist der Beitrag für das laufende Kalenderjahr in jedem Falle zu entrichten. Der Vorstand kann in einer Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung zu genehmigen ist, Näheres regeln und in Einzelfällen Ausnahmen zulassen.
  3. Die ordentlichen Mitglieder des Vereins haben die Möglichkeit, bei der Verfolgung ihrer sozial- und verwaltungsrechtlichen Streitigkeiten, die mindestens mittelbar mit einer Beeinträchtigung des Sehvermögens oder einer Erkrankung, die zum Sehverlust führen kann, im Zusammenhang stehen müssen, die Hilfe der "rbm (Rechte Behinderter Menschen) gGmbH" für Rechtsberatung und Rechtsvertretung in Anspruch zu nehmen (Rechtsdienstleistungsgesellschaft im Sinne von
    § 7 RDG). Die Nutzungsmodalitäten und Kosten sind § 2a der Satzung des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbands e. V. in ihrer jeweils gültigen Fassung zu entnehmen.

[<< Zurück] § 4 Ordentliche Mitglieder

[Weiter >>] § 6 Fördernde, Eltern- und kooperative Mitglieder

Erstellt: 24.03.2023 23:00   Aktualisiert: 24.03.2023 23:00
Autor: Jürgen Trinkus